S A T Z U N G
§ 1
Der Lions-Club Düsseldorf-Schloss Benrath ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Düsseldorf
Er gehört der internationalen Vereinigung der Lions-Clubs (Lions Clubs Internatio-nal) an und ist deshalb Mitglied des Gesamt-Districts 111 und des Districts 111-R deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.
§ 2
Zweck des Clubs ist es, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen (Activities).
Unter dem Leitwort „we serve“ setzt sich der Club zum Ziel:
§ 3
Der Club bekennt sich zu offen gesprochenem Wort. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens. Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er Neutralität.
B. Mitgliedschaft
§ 4
(1)
Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. § 17 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(2)
Als Mitglied kann jede volljährige Person mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den Lions-Zielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- und Berufssitz im Einzugsgebiet es Clubs haben. Mitglied kann vorbehaltlich der §§ 10 und 11 nicht werden, wer bereits Mitglied eines anderen Lions-Clubs ist.
§ 5
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt folgendes Verfahren voraus:
a)
Ein Clubmitglied schlägt als Bürge einen neuen Kandidaten für die Neuaufnahme als Clubmitglied vor.
Der Bürge muss zu 100% davon überzeugt sein, dass der Kandidat sich gut in den Club einfügt, die Ziele des Clubs teilt und aktiv versucht, diese zu verwirklichen. Falls es später Unstimmigkeiten mit dem Neumitglied geben sollte, ist der Bürge in der besonderen Pflicht, solche Konflikte zu lösen. Erste Aufgabe des Bürgens ist es, die Informationen über den vorgeschlagenen Kandidaten umfassend schriftlich zusammenzustellen und dem Team „neue Mitglieder“ (Past-Präsidenten) vorzulegen.
b)
Das Team „neue Mitglieder“ nimmt Kontakt mit dem vorgeschlagenen Kandidaten auf und verschafft sich bei einem Treffen einen ersten Eindruck von ihm.
c)
Das Team „neue Mitglieder“ berichtet hierüber an den Vorstand und unterbreitet einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise.
d)
Wenn der Vorschlag positiv war und der Vorstand dem Vorschlag des Teams „neue Mitglieder“ folgen möchte, dann lädt der Präsident den Kandidaten zur Teil-nahme an drei Clubabenden ein.
e)
Bei einem von den drei Clubabenden soll der Kandidat einen kurzen Talk über sei-nen persönlichen Hintergrund oder einen allgemeinen Vortrag halten.
f)
Nach der Teilnahme des Kandidaten an dem dritten Clubabend überlegen beide Seiten, ob das Aufnahmeverfahren weiterbetrieben werden soll. Hierzu stimmt der Club darüber ab, ob dem Kandidaten die Aufnahme angeboten werden soll. Die Abstimmung soll schriftlich gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. Die Auf-nahme in den Club soll nur angeboten werden, wenn 90 % der abstimmungsberechtigten Mitglieder sich für eine Aufnahme aussprechen. Abstimmungsberechtigt sind sämtliche aktiven Mitglieder. Eine Enthaltung oder Nichtabgabe einer Stimme wird als Zustimmung gewertet. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden.
§ 6
Die Mitglieder haben über die Aufnahmegespräche Stillschweigen zu bewahren.
§ 7
(1)
Die Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.
(2)
Außerdem sind folgende Mitgliedschaftsarten zulässig:
a) Passive Mitglieder
b) Vorzugsmitglieder
c) Assoziierte Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Mitglieder auf Lebenszeit
f) Angeschlossene Mitglieder
§ 8
(1)
Der Stand als passives Mitglied setzt voraus, dass das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsels, an den Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann.
(2)
Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands. Er ist halbjährlich zu überprüfen.
(3)
Ein passives Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat bei clubinternen Entscheidungen Stimmrecht, darf aber kein Lions-Amt bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.
§ 9
(1)
Vorzugsmitglied kann werden, wer 15 Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohen Alters oder sonst aus triftigem Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss.
(2)
Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands.
(3)
Ein Vorzugsmitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der Präsenzpflicht befreit. Es darf kein Lionsamt bekleiden.
§ 10
(1)
Ein Lions-Mitglied, das seine Mitgliedschaft in einem auswärtigen Club als passives Mitglied aufrechterhalten möchte, kann als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden, wenn es im Einzugsbereich des Clubs seinen Aufenthalt nimmt.
(2)
Dieser Mitgliedschaftsstatus ist jährlich vom Vorstand zu überprüfen.
(3)
Ein assoziiertes Mitglied hat bei clubinternen Entscheidungen Stimmrecht, kann aber weder für seinen Heimatclub noch für diesen Club als Clubdelegierter bestimmt werden.
(4)
Ein assoziiertes Mitglied ist nicht dem Gesamt-District und Lions-Clubs International zu melden, auch nicht auf dem M-Bericht.
§ 11
(1)
Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung des Clubs Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club oder die Allgemeinheit hervorragend verdient gemacht haben und die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllen. Es kann an den Clubveranstaltungen teilnehmen, genießt im Übrigen jedoch keine Mitglied-schaftsrechte.
(2)
Die Persönlichkeit darf nicht Mitglied des ernennenden Clubs sein.
(3)
Für das Ehrenmitglied sind die internationalen sowie die Gesamtdistricts- und Districtsbeträge abzuführen. Von der Club-Beitragspflicht ist es befreit.
§ 12
(1)
Mitglied auf Lebenszeit kann werden, wer
a) mehr als 20 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und dem Club, Lions Club International oder der Allgemeinheit hervorragende Dienste geleistet hat
b) mehr als 15 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und ein Lebensalter von 70 Jahren und mehr erreicht hat.
(2)
Der Stand bedarf einer Empfehlung des Clubs und der Genehmigung des Interna-tionalen Vorstands. Sie wird nur erteilt, wenn der Club einmalig US$ 300 im voraus an Lions Clubs International als Abgeltung für alle zukünftigen Beitragsansprüche, die Lions Clubs International als Abgeltung für alle zukünftigen Beitragsansprüche, die Lions Clubs International wegen dieses Mitgliedes hat, abführt. Es kann von der Beitragspflicht gegenüber dem Club befreit werden.
§ 13
(1)
Eine im Einzugsbereich des Clubs ansässige Persönlichkeit, die nicht in der Lage ist, die Pflichten eines aktiven Mitglieds zu erfüllen, den Club und seine Aktivitäten aber fördern will, kann auf Einladung des Clubvorstands den Status eines „angeschlossenen Mitglieds“ erhalten.
(2)
Ein angeschlossenes Mitglied hat Stimmrecht, kann aber keine Ämter bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.
(3)
Für das angeschlossene Mitglied sind die internationalen sowie die Gesamtdistricts- und Districtbeiträge abzuführen. Von der Club-Beitragspflicht kann es be-freit werden.
§ 14
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austritt.
§ 15
Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsi-denten erklären. Die finanziellen Verpflichtungen dieses Mitgliedes erlöschen erst mit dem Ende des Clubjahres, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.
§ 16
(1)
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen oder
b) in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder sonst gegen die Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen schädigt oder
c) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen gegen-über dem Club nicht erfüllt.
(2)
Häufiges Fernbleiben ist gegeben, wenn das Mitglied sechs Monate lang nicht mindestens die Hälfte der Pflichtveranstaltungen des eigenen – oder bei längerer Ortsabwesenheit – eines Lions-Clubs besucht und deswegen schriftlich abgemahnt wurde.
(3)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem es Gelegenheit erhalten hat, freiwillig auszutreten.
Der Beschluss ist ihm durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Zugang schriftlich bei dem Präsidenten Einspruch erhebt.
(4)
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5)
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von drei Monaten das Ehrenverfahren nach der Ehrenordnung des Gesamt-Districts 111 beantragen. Staatliche Gerichte können erst nach dem Ehrenverfahren angerufen werden.
§ 17
(1)
Mitglieder eines anderen Lions-Clubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen.
(2)
Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs, werden sie auf ihren Antrag und auf Empfehlung ihres bisherigen Clubs als Mitglied aufgenommen, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder in der darüber abstimmenden Clubversammlung dagegen stimmt. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein.
(3)
Ein Leo oder ein ehemaliges Mitglied eines Leo-Clubs ist in den Club aufzunehmen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Clubs dies vorschlagen und die Mehrheit der Mitglieder des Clubs nicht dagegenstimmt. Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des Aufzunehmenden kein Hindernis sein. Dem Leo-Club, dem das ausgeschiedene Leo-Mitglied angehörte, und dem für diesen bürgenden Lions-Club muss vor der Aufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Diese Regel gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem Leo Club.
C. Zusammenkünfte
§ 18
Das Clubjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.
§ 19
(1)
Ordentliche Clubversammlungen finden zweimal im Monat statt.
(2)
Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, per Fax oder per Email mitzuteilen.
(3)
Mitgliederversammlungen müssen im Frühjahr und im Herbst unter den Bedingungen des Abs. 2 einberufen werden. Die Mitgliederversammlung im Frühjahr muss spätestens im Monat März stattfinden.
(4)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
§ 20
Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher zu entschuldigen.
D. Organe
§ 21
(1)
Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2)
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.
§ 22
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt im Frühjahr eines jeden Jahres den Vorstand für die Dauer eines Clubjahres sowie einen Rechnungsprüfer. Sie bestellt die Delegierten des Clubs zur District- und zur Gesamt-District-Versammlung und zur International Convention.
(2)
Im Herbst eines jeden Jahres nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Pastpräsidenten, die Jahresrechnung des Schatzmeisters und den Bericht des Rechnungs-Prüfers für das abgelaufene Clubjahr entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
§ 23
(1)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so muss als-bald mit gleicher Tagesordnung für einen anderen Tag eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(3)
Eine Satzungsänderung kann nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit deren Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(4)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Sekretär oder dem in seiner Vertretung protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.
§ 24
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vize-präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Sekretär, dem Activity-Beauftragten und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen.
(2)
Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand; § 23 Abs. (2) gilt entsprechend. Er und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Club nach außen. Bei Verhinde-rung des Präsidenten wird er in nachstehender Reihenfolge vertreten: von dem Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten. Die Vertretungs-macht des Vorstands beschränkt sich auf das Clubvermögen.
(3)
Der Präsident ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar. Einmalige Wiederwahl ist in unabweisbaren Notfällen zulässig. Der Gründungspräsident kann für das auf die Gründung folgende Jahr wiedergewählt werden.
E. Finanzen
§ 25
(1)
Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, wenn die Mitglieder-versammlung eine solche festgesetzt hat. Sie muss bezahlt sein, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste aufgenommen und Lions Club International gemeldet wird.
(2)
Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den Gesamt-District, den District sowie an Lions Clubs International abzuführen sind.
§ 26
Umlagen für Sonderveranstaltungen oder Activities kann nur die Mitgliederversamm-lung beschließen.
Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 27
Für den Verwaltungsbereich und für den Activitybereich sind getrennte Konten zu führen.
§ 28
Der Club entsendet Delegierte zum Internationalen Congress zur Gesamt-District-Versammlung und zur Districtversammlung. Die dafür notwendigen Kosten werden in einem vom Vorstand festgelegten Rahmen bezuschusst.
F.
Schlussbestimmungen
§ 29
(1)
Streitigkeiten unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden.
Hierfür kann die Hilfe des Präsidenten in Anspruch genommen werden.
(2)
Gelingt eine gütliche Beilegung nicht, kann die Mitgliederversammlung
a) auf Antrag des Vorstandes einen von ihr zu wählenden dreiköpfigen Schlich-tungsausschuss mit der Streitigkeit befassen; im übrigen gilt für seine Zusammensetzung und das Verfahren Artikel XVIII der Satzung des Gesamt-District 111 Deutschland und seiner Districts entsprechend;
b) stattdessen die Streitigkeit auch dem Ehrenausschuss des zuständigen Dis-tricts zuweisen.
(3)
Der Vollzug der Beschlüsse des Schlichtungs- oder des Ehrenausschusses obliegt der Mitgliederversammlung.
(4)
Die Mitglieder unterwerfen sich in allen sonstigen Streitigkeiten in Lionsangelegenheiten der Ehrenordnung und dem Ehrenverfahren nach Art. XVIII der Gesamt-District-Satzung.
§ 30
(1)
Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung angekündigt wurde.
(2)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Clubs.
(3)
Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist an das Hilfs-werk der deutschen Lions e. V. zu übertragen.
§ 31
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen in der weibli-chen, für Männer in der männlichen Sprachform.
§ 32
Die Satzung einschließlich der Statuten von Lions Club International, die Satzung des Gesamt-Districts 111 – Deutschland mit seinen Districts und die Beschlüsse des Govenorrats zur Mustersatzung nach Art. XVI § 2 der GD-Satzung sowie die gesetzli-chen Bestimmungen zum deutschen Vereinsrecht ergänzen diese Satzung und gehen ihr im Zweifelsfall vor.
Gandor | Silke | 09.12.1982 |
Mahlke | Christian | 27.07.1962 |
Michalski | Stefan | 09.11.1962 |
Möller | Jürgen | 27.04.1968 |
Oakhill | Colin | 02.10.1951 |
Oschmann | Ana-Lena | 23.10.1987 |
Petmecky | Arnd | 12.03.1966 |
Rauschning | Ralf | 18.02.1965 |
Reiter | Julius | 17.05.1964 |
Seeger | Martin | 26.05.1965 |
Spahic | Ibrahim | 14.07.1989 |
Sprockamp | Dorothea | 24.12.1955 |
Stromberg | Martin | 04.08.1968 |
Vieten | Eugen | 10.02.1966 |
Meyer-Lindemann | Bettina | 02.02.1958 |